Die Stiftung
Der Stiftungszweck
Als gemeinnützige Privatstiftung besteht der Zweck der Stiftung ausschließlich in der Unterstützung von Menschen, die durch Naturkatastrophen, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen oder politische und wirtschaftliche Krisen in Not geraten sind. Der Stiftungszweck wird durch die Planung, Organisation und Durchführung von Spendenkampagnen erreicht. Die Gelder werden nur für Hilfsaktionen im Ausland genutzt. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden langfristige Kooperationen mit anerkannten Hilfsorganisationen geschlossen.
Organe der Stiftung
NACHBAR IN NOT setzt sich aus dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat und dem Stiftungsprüfer zusammen.

Der Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht jeweils aus einem Mitglied der beiden Stifterorganisationen Caritas und Rotes Kreuz und wird durch ein drittes Mitglied aus einer der Mitgliederorganisationen vervollständigt. Derzeit setzt sich der Stiftungsrat aus dem Vorstandsvorsitzenden Dipl.-Ing. Andreas Knapp (Caritas Österreich), Mag. Michael Opriesnig (Österreichisches Rotes Kreuz) und Mag. Reinhard Trink (CARE) zusammen. Der Stiftungsvorstand verwaltet das Stiftungsvermögen, entscheidet über die Durchführung von Spendenkampagnen und vertritt die Stiftung. Außerdem ist der Vorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks, die Verteilung der Spendengelder und die Koordination und Überwachung der Hilfsprojekte zuständig.
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus acht Organisationen:
- Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
- CARE Österreich
- Caritas Österreich
- Diakonie Act Österreich
- Malteser Hospitaldienst Österreich
- Hilfswerk International
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Volkshilfe Österreich
Der Stiftungsrat ist für die Wahrung des Stiftungszweckes, die Erarbeitung von Vorschlägen zur Spendenverteilung und die Nominierung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands zuständig. Der Stiftungsrat ist zudem für den Abschluss neuer und die Beendigung bestehender Kooperationen, die Entgegennahme des geprüften Jahresabschlusses und Änderung der Stiftungsurkunde verantwortlich.
Der Stiftungsprüfer
Zum Stiftungsprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Dies geschieht für eine Funktionsdauer von drei Jahren durch das Gericht. Der Stiftungsprüfer ist für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig.
Lageberichte der letzten Jahren
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