Absetzbarkeit Ihrer Spenden
NACHBAR IN NOT ist gesetzlich verpflichtet, die Jahressumme Ihrer geleisteten Spenden am 28.02. des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Daher werden alle Spenden vom Finanzjahr 2020 am 28.02.2021 von NACHBAR IN NOT an das Finanzamt gemeldet. Ihre wertvolle Spende ist nun automatisch in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
- Spendenabsetzbarkeit einfach automatisch (BMF)
- Ausführliche Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und Stiftungszuwendungen (BMF)
Worauf müssen Sie achten?
Falls Sie Ihre Spende auch weiterhin absetzen möchten, sind Sie verpflichtet, NACHBAR IN NOT - einmalig - neben Ihrem vollständigen Vor- und Nachnamen (lt. Meldezettel) zusätzlich auch Ihr Geburtsdatum bekanntzugeben. Eine Spende mittels SMS wird nach einer gesetzlichen Frist von 60 Tagen vom Netzbetreiber an die Stiftung NACHBAR IN NOT überwiesen. Erst nach Spendeneingang bei der Stiftung NACHBAR IN NOT kann Ihre Spende als Sonderausgabe dem Finanzamt gemeldet werden. Dazu benötigt die Stiftung NACHBAR IN NOT Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Handynummer. Bitte registrieren Sie sich mit Ihren Daten. Wenn Sie Ihre Spende nicht absetzen wollen, brauchen Sie einfach Ihr Geburtsdatum nicht anzugeben. Hier registrieren
Die häufigsten Fragen rund um die Spendenabsetzbarkeit finden Sie hier.